Urlaub bei familiärer und häuslicher Gewalt

Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr bei familiärer und häuslicher Gewalt. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und Gelegenheitsarbeiter.

Unterstützungsangebote

1800RESPECT bietet einen nationalen Beratungs-, Informations- und Unterstützungsdienst bei häuslicher, familiärer oder sexueller Gewalt. Wenn Sie oder jemand, den Sie kennen, von häuslicher, familiärer oder sexueller Gewalt betroffen ist oder davon bedroht ist, rufen Sie 1800RESPECT unter der Nummer 1800 737 732 an oder besuchen Sie 1800RESPECT.org.au.

Definition familiärer und häuslicher Gewalt

Familiäre und häusliche Gewalt beinhaltet gewalttätiges, drohendes oder anderweitig missbräuchliches Verhalten durch bestimmte Personen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin bekannt sind und das Folgende tun:

  • versuchen, den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zu etwas zu zwingen oder ihn/sie zu kontrollieren, und
  • dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin schaden oder Angst einflößen.

Es kann sich hierbei um eine der folgenden Personen handeln:

  • einen nahen Verwandten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin 
  • ein Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, oder
  • einen derzeitigen oder früheren Lebenspartner des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

Ein naher Verwandter kann zu den folgenden Personenkreisen gehören:

  • des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin:
    • Ehepartner oder ehemaliger Ehepartner
    • eingetragener Lebenspartner (de facto partner) oder ehemaliger eingetragener Lebenspartner
    • Kinder
    • Eltern
    • Großeltern
    • Enkelkinder
    • Geschwistern
  • Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder oder Geschwister des derzeitigen oder früheren Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder
  • eine Person, die gemäß den Verwandtschaftsregeln der Aborigines oder Torres-Strait-Insulaner mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin verwandt ist.

Wann Arbeitnehmer diesen Urlaub nehmen können

Arbeitnehmer müssen von familiärer und häuslicher Gewalt betroffen sein, um Anspruch auf bezahlten Urlaub bei familiärer und häuslicher Gewalt zu haben.

Arbeitnehmer können diesen Urlaub nehmen, wenn sie etwas tun müssen, um die Auswirkungen von familiärer und häuslicher Gewalt zu bewältigen und es für sie nicht praktikabel ist, dies außerhalb der Arbeitszeiten zu tun.

Dies könnte zum Beispiel beinhalten:

  • Vorkehrungen für ihre Sicherheit oder die Sicherheit eines nahen Verwandten zu treffen (einschließlich Umzug)
  • Teilnahme an Gerichtsverhandlungen
  • Inanspruchnahme von Polizeidiensten.

Der Urlaub muss nicht auf einmal genommen werden. Er kann an einem einzelnen Tag oder über mehrere Tage hinweg genommen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch vereinbaren, dass weniger als ein Tag Urlaub am Stück genommen wird.

Wie der Urlaub angerechnet wird

Alle Arbeitnehmer erhalten 10 Tage bezahlten Urlaub bei familiärer oder häuslicher Gewalt im Voraus. Sie müssen den Urlaub nicht im Laufe der Zeit ansammeln.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf diesen Urlaub erneuert sich alle 12 Monate am Jahrestag des Arbeitsbeginns. Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, verfällt er und sammelt sich nicht an.

Bezahlung des Urlaubs

Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte erhalten ihr volles Gehalt für die Stunden, die sie gearbeitet hätten, wenn sie sich keinen Urlaub genommen hätten.

Gelegenheitsarbeiter erhalten den vollen Lohn für die Stunden, die sie in der Zeit, in der sie abwesend waren, laut Dienstplan arbeiten mussten. Nimmt ein Gelegenheitsarbeiter den Urlaub in einem Zeitraum, in dem er/sie nicht zur Arbeit eingeteilt war, muss er/sie für diesen Zeitraum nicht bezahlt werden.

Der volle Vergütungssatz eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin setzt sich zusammen aus dem Grundlohn/-gehalt zuzüglich eventueller:

  • Anreizbezogene Zahlungen und Prämien
  • Zuschläge
  • Geldzulagen
  • Überstunden oder Wochenend- bzw. Feiertagszuschläge
  • sonstiger separat ausweisbarer Beträge.

Anforderungen an die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Es gibt Vorschriften über die Angaben, die nicht auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin in Bezug auf Urlaub bei familiärer und häuslicher Gewalt enthalten sein dürfen. Damit soll das Risiko vermindert werden, dass die Sicherheit eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin gefährdet ist, wenn er/sie bezahlten Urlaub bei familiärer und häuslicher Gewalt in Anspruch nimmt.

Die geltenden Vorschriften finden Sie unter Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Pay slips).

Ankündigung der Abwesenheit und Nachweise

Wenn ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin bezahlten Urlaub bei familiärer und häuslicher Gewalt nimmt, muss er/sie dies dem Arbeitgeber so bald wie möglich mitteilen. Dies kann auch nach Beginn der Abwesenheit geschehen.

Arbeitnehmer/innen müssen ihrem Arbeitgeber auch mitteilen, wie lange sie den Urlaub voraussichtlich in Anspruch nehmen werden.

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer/seiner Arbeitnehmerin Nachweise dafür verlangen, dass der Urlaub genommen wurde, um die Auswirkungen von familiärer und häuslicher Gewalt zu bewältigen. Die Nachweise müssen nach vernünftigem Ermessen überzeugend darlegen, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zu diesem Zweck abwesend war.

Legt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die geforderten Nachweise nicht vor, hat er/sie möglicherweise keinen Anspruch auf Urlaub.

Nachweise können umfassen:

  • eine eidesstattliche Erklärung
  • von der Polizei ausgestellte Dokumente
  • Dokumente, die von einem Gericht ausgestellt wurden, oder
  • Dokumente einer Beratungsstelle für Opfer familiärer Gewalt.

Vertraulichkeit

Arbeitgeber müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um alle Informationen über die Situation eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, die sie im Rahmen eines Urlaubsantrags erhalten, vertraulich zu behandeln. Dazu gehören:

  • Informationen darüber, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Abwesenheit ankündigt
  • alle vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegten Nachweise.

Arbeitgeber können diese Informationen unter eingeschränkten Umständen offenlegen. Zum Beispiel, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.