Elternurlaub

Elternurlaub kann in Anspruch genommen werden:

  • bei Geburt eines Kindes durch die Arbeitnehmerin
  • bei Geburt eines Kindes durch die Ehefrau oder Lebenspartnerin („de facto partner“) des/der Arbeitnehmenden
  • bei Adoption eines Kindes unter 16 Jahren durch den/die Arbeitnehmenden.

Wer hat Anspruch?

Arbeitnehmende haben Anspruch auf unbezahlten Elternurlaub, wenn sie seit mindestens 12 Monaten bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Gelegenheitsbeschäftigte können unbezahlten Elternurlaub nehmen, wenn sie:

  • seit mindestens 12 Monaten regelmäßig für ihren Arbeitgeber gearbeitet haben
  • voraussichtlich weiterhin regelmäßig für den Arbeitgeber tätig sein werden.

Wie viel Elternurlaub erhält ein(e) Arbeitnehmer/-in?

Arbeitnehmende können 12 Monate unbezahlten Elternurlaub in Anspruch nehmen.

Sobald der unbezahlte Elternurlaub angetreten wurde, können sie eine Verlängerung um weitere 12 Monate beantragen.

Wie kann der Elternurlaub genommen werden?

Der unbezahlte Urlaub kann genommen werden:

  • als zusammenhängender Zeitraum (z. B. 6 Monate am Stück)
  • flexibel bis zu 100 Tage (z. B. mehrere Tage einzeln)
  • als Kombination aus einem zusammenhängenden Zeitraum und flexiblen Tagen.

Was, wenn beide Elternteile Elternurlaub beanspruchen wollen?

Die 12 Monate unbezahlten Elternurlaubs können von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Beide Elternteile können auch eine Verlängerung des Urlaubs um weitere 12 Monate über den ursprünglichen Zeitraum hinaus beantragen.

Mit wie viel Vorlauf muss eine Beanspruchung angekündigt werden?

Arbeitnehmende müssen den Arbeitgeber mindestens 10 Wochen vor Antritt des unbezahlten Elternurlaubs informieren.

Außerdem müssen sie die Termine für den Urlaub (Datumsangaben) mindestens 4 Wochen vor Urlaubsantritt bestätigen.

Sonderelternurlaub

Eine Arbeitnehmerin kann unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit entsteht, weil:

  • sie schwanger ist und eine schwangerschaftsbedingte Krankheit hat, oder
  • die Schwangerschaft nach 12 Wochen aufgrund einer Fehlgeburt, eines Abbruchs oder einer Totgeburt endet.

Diese Art von Urlaub wird als unbezahlter Sonderelternurlaub („Special unpaid parental leave“) bezeichnet.

Sichere Tätigkeit

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf eine sichere Tätigkeit („safe job“), wenn sie ihre übliche Tätigkeit aufgrund der Schwangerschaft nicht ausüben können.

Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber einen Nachweis vorlegen, dass sie eine sichere Tätigkeit benötigt (z. B. ein ärztliches Attest).

Kann keine sichere Tätigkeit bereitgestellt werden, dann kann die Arbeitnehmerin Urlaub wegen unsicherer Tätigkeit („no safe job leave“) beanspruchen. Besteht Anspruch auf Elternurlaub, dann muss der Arbeitgeber diesen Urlaub bezahlen.

Rückkehr an den Arbeitsplatz nach dem Elternurlaub

Arbeitnehmende, die nach dem Elternurlaub zu ihrem Arbeitsplatz zurückkehren, haben Anspruch auf die Stelle, die sie vor dem Urlaub innehatten.

Auch wenn die Tätigkeit während der Abwesenheit von einer anderen Person ausgeübt wurde, müssen sie zu dieser Stelle zurückkehren.

Bezahlter Elternurlaub

Arbeitnehmende können von der australischen Regierung Elterngeld erhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter Services Australia – Parental Leave Pay.

Unter Umständen gewährt auch der Arbeitgeber bezahlten Elternurlaub.